Rechtsanwalt
Thomas M. R. Disqué
Fachanwalt
für Steuerrecht
Abgeltungsteuer.orgDas Portal
zur Abgeltungsteuer
Im Rahmen des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde die Einführung einer
Abgeltungsteuer beginnend ab dem Jahr 2009 gesetzlich beschlossen. Die
Steuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sowie auf
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgewinnen (§ 23 EStG) erhoben. Der
Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus
Investmentfonds und aus Zertifikaten. Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 %
zuzüglich Solidaritätszuschlag und - bei Kirchenangehörigen - der
Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer beträgt in der Summe höchstens 28 %.
Gesetzestext
(Entwurf Unternehmensteuerreformgesetz 2008)
Überblick
Schreiben
Bundesfinanzministerium Kapitalertragsteuerbescheinigung
Schreiben
Bundesfinanzministerium Abgeltungsteuer_270409
Tabelle
Anleihen Finanztest
Schreiben
Bundesfinanzministerium Abgeltungsteuer_1300609
Berechnungsbeispiel_240708
Rechner
www.abgeltungsteuer.de
Abgeltungsteuer.de
ist ein Portal für alle Themen rund um die neue Abgeltungsteuer. Fachbeiträge
von Experten und eine Gratishotline sorgen für ein umfassendes Angebot.
Angesprochen ist die Quellensteuer, die ab Januar 2009 auf
Kapitalertragsteuer erhoben wird. Es wird ausführlich auf die Entwicklung
der Abgeltungsteuer, die eigentliche Definition und auf den Umgang der
Steuer im europäischen Kontext eingegangen. Herausgeber ist der Mannheimer
Steueranwalt Thomas Disque.
Lebensversicherung
- Mit Stehvermögen die Abgeltungsteuer umgehen
Lebensversicherungen
werden von der Abgeltungsteuer privilegiert. Fast 70 Millionen Verträge
sind betroffen. Aber nicht alle Auszahlungen aus Lebensversicherungen sind
steuerfrei.
Glossar
Abgeltungsteuer
Bis
zum 31. Dezember 2008 hatte die von Banken, Sparkassen,
Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Steuer auf
Kapitalerträge (Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer) die
Eigenschaft einer Vorauszahlung auf die voraussichtlich geschuldete
Einkommensteuer. Ab dem 1. Januar 2009 wird die zu erhebende Steuer mit
abgeltender Wirkung ausgestattet, daher auch die Bezeichnung
"Abgeltungsteuer". Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen sowie
Kurs- und Währungsgewinne werden ab 2009 pauschal mit einem einheitlichen
Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die Abgeltungsteuer fällt
allerdings nur dann an, wenn die Einnahmen den Sparer-Pauschbetrag von 801
EURO für Ledige bzw. 1.602 EURO für Verheiratete übersteigen oder wenn
keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.
Glossar
Aktien
Bei
Aktien, die dem Privatvermögen zuzurechnen sind, galt bis zum 31.12.2008
das sog. Halbeinkünfteverfahren mit der Konsequenz, dass von einem
Dividendenertrag oder einem steuerpflichtigen Kursgewinn von einem EURO
lediglich 50 Cent zu versteuern waren. Bei einem persönlichen Steuersatz
von 40 % kam es sonach zu einer Steuerlast von 20 Cent. Ab dem 01.01.2009
entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Die Steuerbelastung für
Dividendenerträge oder Kursgewinne beträgt ab dem Jahr 2009 generell 25 %
oder 25 Cent von einem EURO, unabhängig von der Haltedauer. Beträgt die
Beteiligung mehr als 1 Prozent, wird bei Veräußerungen zukünftig das
Teileinkünfteverfahren angewendet. Es bleiben dann 40 Prozent steuerfrei.
Verluste aus Aktienverkäufen können künftig nur noch mit Gewinnen aus
Aktienverkäufen verrechnet werden (sog. "Einzäunung"). Verluste
aus Aktienverkäufen, die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden
Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind, können bis zum Jahr 2013
mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Darüber
hinaus können diese Verluste zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen
privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne aus Grundstücksgeschäften)
verrechnet werden.
Glossar
Altersentlastungsbetrag
Der
Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem
Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn dieser vor dem Beginn des
Kalenderjahres, für das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64.
Lebensjahr vollendet hat. Der Altersentlastungsbetrag verringert sonach bei
älteren Menschen deren Steuerlast. Gesetzliche Grundlage ist § 24a des
Einkommensteuergesetzes. Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes
ermäßigt sich der Altersentlastungsbetrag ab 2005 jährlich. Im Jahr 2008
beträgt der Altersentlastungsbetrag 35,2 %, maximal jedoch 1.672 EURO. Der
Altersentlastungsbetrag kann nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden.
Glossar
Altersvorsorge
Bei
Kapitalanlagen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen,
wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Hierunter fallen insbesondere Riester-
und Rürup-Renten sowie betriebliche Vorsorgeverträge. Ebenfalls nicht
betroffen von der Abgeltungsteuer sind private Renten- und
Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem 01.01.2005
abgeschlossen wurden und die Haltedauer 12 Jahre nicht unterschreitet.
Glossar
Altverluste
Unter
Altverlusten sind Verluste aus privaten Wertpapier- oder sonstigen Veräußerungsgeschäften
zu verstehen, die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden
Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind. Altverluste können bis
zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet
werden. Darüber hinaus können Altverluste zeitlich unbegrenzt mit
Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne aus
Grundstücksgeschäften) verrechnet werden. Voraussetzung für die
Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige die Altverluste im Jahr ihrer
Entstehung in seiner Einkommensteuererklärung deklariert hat und die
Verluste vom Finanzamt durch den Erlass eines
Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt wurden.
Glossar
Anleihen
Anleihen
sind festverzinsliche Wertpapiere. Der Inhaber der Anleihe überlässt dem
Herausgeber der Anleihe (z.B. Unternehmen, Banken, Bund, Länder oder
Gemeinden) zeitlich befristet sein Geld und erhält als Gegenleistung hierfür
die vereinbarte Verzinsung. Anders als der Aktionär erwirbt der Käufer
einer Anleihe keinen Anteil am Eigenkapital des Unternehmens, vielmehr gewährt
er dem Unternehmen Fremdkapital. Kursgewinne aus Anleihen, die vor dem
31.12.2008 erzielt wurden, bleiben auf Dauer von der Abgeltungsteuer
verschont. Kursgewinne, die mit Anleihen erzielt werden, die ab dem
01.01.2009 angeschafft wurden, sind ebenso abgeltungsteuerpflichtig wie sämtliche
laufenden Erträge aus Anleihen.
Glossar
Ausschüttende Fonds
Im
Gegensatz zu thesaurierenden Fonds werden bei dieser Kapitalanlage die dem
Fonds zugeflossenen Erträge jährlich an die Anteilsinhaber ausgeschüttet.
Erträge von Wertpapierfonds sind Dividenden, Zinsen sowie Gewinne aus der
Veräußerung von Wertpapieren. Die Ausschüttungen werden in der Basiswährung
des Fonds je Anteil festgesetzt und danach veröffentlicht. Der Anteilpreis
eines Investmentfonds vermindert sich am Tag der Ausschüttung um den
ausgeschütteten Betrag. Auf die Ausschüttung wird sogleich
Abgeltungsteuer fällig, selbst wenn der ausgeschüttete Betrag zum Erwerb
neuer Fondsanteile investiert wird. Wird das Depot in Deutschland geführt,
behält die depotführende Bank die fällige Abgeltungsteuer ein und führt
diese an die Finanzbehörde ab.
Glossar
Bausparverträge
Ab
2009 unterliegen bei Bausparverträgen sämtliche Erträge vollumfänglich
der Abgeltungsteuer. Neben den Zinsen fallen hierunter auch die
Bonuszahlungen und Treueprämien.
Nur die Erträge aus den sogenannten Riester-Bausparverträgen werden von
der Abgeltungsteuer verschont.
Glossar
Bestandsschutz
Aktien,
Fonds und festverzinsliche Wertpapiere unterliegen dem Bestandschutz,
sofern diese Kapitalanlagen vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Etwaige
Kursgewinne bei Veräußerung dieser Kapitalanlagen bleiben zukünftig
steuerfrei, falls die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde. Für
Wertpapiere, die ab dem 01.01.2009 angeschafft werden, fällt unabhängig
von der Haltedauer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Kursgewinne an.
Dies gilt auch für Anteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben
wurden.
Glossar
Betriebliche Vorsorgepläne
Auf
Kapitalanlagen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen,
wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Hierzu zählen betriebliche Vorsorgepläne,
Riester-Fondssparpläne und Rürup-Renten. Ebenfalls nicht von der
Abgeltungsteuer betroffen sind private Renten- und
Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem 01.01.2005
abgeschlossen wurden und die Haltedauer 12 Jahre nicht unterschreitet.
Glossar
Dachfonds
Dachfonds
sind Fonds, die das Vermögen der Anteilseigner nicht in einzelne Aktien
oder Anleihen investieren, sondern in andere Fonds ("Zielfonds").
Für Dachfonds gelten grundsätzlich die gleichen Besteuerungsregelungen
wie für gewöhnliche Fonds. Bei der Veräußerung von Wertpapieren, die
vor dem 01.01.2009 erworben und mindestens ein Jahr gehalten wurden, werden
Kursgewinne nicht besteuert. Werden innerhalb eines Dachfonds Kursgewinne
durch Umschichtungen erzielt, bleiben diese auch nach Einführung der
Abgeltungsteuer steuerfrei. Mit Hilfe einer solchen Dachfondskonstruktion können
Kursgewinne, die aus einem aktiven Management mit Blick auf den Zielfonds
resultieren, zukünftig weiterhin steuerfrei vereinnahmt werden, falls die
Kursgewinne reinvestiert werden und folglich im Dachfonds verbleiben. Dies
ist bei einem Einzelfonds nicht möglich, da die Kursgewinne dort direkt
dem Anleger zugerechnet und bei diesem sogleich besteuert werden.
Kapitalerträge, die Fonds bzw. Dachfonds erzielen (z.B. Zinsen und
Dividenden) sind - wie bisher - im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern.
Glossar
Depotgebühren
Depotgebühren
werden von Banken und Investmentgesellschaften für die Bereitstellung
eines Wertpapierdepots berechnet. Depotgebühren zählen zu den
pauschalierten Werbungskosten und können nicht mehr gesondert geltend
gemacht werden. Sie werden über den Sparer-Pauschbetrag (801 Euro für
Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete) berücksichtigt.
Glossar
Dividenden
Dividenden
sind Teile des Gewinns, die Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre ausschütten.
Dividenden unterfallen ab dem 01.01.2009 in voller Höhe der
Abgeltungsteuer und werden mit pauschal 25 % besteuert. Dies gilt ab 2009
auch für Kursgewinne aus Aktienverkäufen, sofern diese den
Sparer-Pauschbetrag (801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für
Verheiratete) übersteigen. Das bis zum 31.12.2008 gültige Halbeinkünfteverfahren
entfällt. Dividenden ausländischer Aktien, bei denen keine
Abgeltungsteuer einbehalten wurde, sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung
zu deklarieren und werden wie inländische Dividenden besteuert.
Glossar
Einkünfte
Einkünfte
sind steuerrechtlich die erzielten Einnahmen abzüglich der einhergehenden
Kosten. Der Abgeltungsteuer unterfallen sämtliche Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Hierzu gehören insbesondere Zinserträge aus
Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder
Termingeschäften sowie Erträge aus Zertifikaten. Zudem werden Gewinne aus
privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren, Investmentanteilen und
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von der Abgeltungsteuer erfasst,
nicht jedoch Gewinne aus Immobilien.
Glossar
Festzinsanleihen
Festzinsanleihen
sind Standardanleihen mit einer festen Verzinsung ("Kupon") über
die gesamte Laufzeit. Sie sind eine der häufigsten Anleiheformen. Werden
Festzinsanleihen nach dem 31.12.2008 erworben, ist sowohl für die
laufenden Erträge als auch für etwaige Veräußerungsgewinne
Abgeltungsteuer zu entrichten. Bei Festzinsanleihen, die vor dem 01.01.2009
erworben wurden ("Alt-Anleihen"), ist lediglich für die
laufenden Erträge Abgeltungsteuer fällig, nicht aber für etwaige Gewinne
bei Veräußerung oder Einlösung.
Glossar
Finanzinnovationen
Als
Finanzinnovationen werden neuartige, bisher an Geld-, Kredit- und Kapitalmärkten
nicht verfügbare Anlage- und Finanzierungsinstrumente bezeichnet, die
nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerpflichtige Zinserträge in
steuerfreie Kursgewinne umwandeln sollen. Finanzinnovationen sind zum
Beispiel Zerobonds, Gleitzinsanleihen, inflationsindexierte Anleihen und
Garantiezertifikate. Für diese Finanzprodukte gelten steuerliche
Sonderregeln. Unabhängig von der Haltedauer sind die Erträge hieraus
immer steuerpflichtig. Auch etwaige Kursgewinne unterfallen immer der
Abgeltungsteuer, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die
Finanzinnovationen erworben wurden.
Glossar
Fonds
Offene
Investmentfonds, gemeinhin als "Fonds" bezeichnet, sind eine Form
der Kapitalanlage. Eine Fondsgesellschaft sammelt Kapital von
Kapitalanlegern ein, bündelt es in einem Fonds und investiert das Kapital
in Aktien, Anleihen oder in Immobilien. Bezüglich der Fondsanteile, die
vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, gelten die alten Rechtsvorschriften
weiter. Die laufenden Erträge, insbesondere Zinsen und Dividenden,
unterliegen beim Anteilseigner der Abgeltungsteuer. Kursgewinne, die der
Fonds erzielt, sind auch bei einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist
steuerfrei, solange diese Kursgewinne nicht ausgeschüttet werden.
Ab dem 01.01.2009 sind die vom Fonds ausgeschütteten Gewinne aus der Veräußerung
von Wertpapieren (z. B. Anleihen, Aktien und Zertifikate) unabhängig von
der Haltedauer stets als steuerpflichtige Kapitalerträge zu behandeln und
unterfallen der Abgeltungsteuer. Werden die vom Fonds erzielten Gewinne aus
der Veräußerung von Wertpapieren nicht ausgeschüttet
("thesauriert"), fällt beim Anteilseigner keine Steuer an. Die
offenen Investmentfonds sind zu unterscheiden von gewerblichen
geschlossenen Fonds, die nicht von der Abgeltungsteuer betroffen sind.
Glossar
Fondspolice
Als
Fondspolice wird eine fondsgebundene Rentenversicherung bezeichnet.
Fondspolicen sind eine Mischung aus Fondssparplan (z.B. Aktienfonds) und
privater Rentenversicherung, allerdings ohne gesicherte Auszahlung. Die
Erträge aus einer Fondspolice unterfallen nicht der Abgeltungsteuer. Der
Vertrag darf allerdings nicht vorzeitig gekündigt werden, da ansonsten das
Steuerprivileg entfällt.
Glossar
Fondssparpläne
Fondssparpläne
sind Sparverträge, bei denen regelmäßig in einen Investmentfonds
eingezahlt wird. Steuerlich handelt es sich bei einem Fondssparplan nicht
um ein einheitliches Rechtsgeschäft über die gesamte Laufzeit, sondern
jede einzelne Einzahlung wird als ein gesondertes Rechtsgeschäft erachtet.
Für Anteile an einem Fondssparplan, die bis zum 31.12.2008 erworben
wurden, gelten die alten steuerlichen Regeln auch weiterhin.
Wertsteigerungen waren bis zum 31.12.2008 nur dann steuerpflichtig, wenn
die Anteile innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist veräußert
wurden. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen aller Anteile und die Wertzuwächse
der Anteile, die ab dem 01.01.2009 erworben wurden, unterfallen der
Abgeltungsteuer. Werden Anteile an einem Fondssparplan nach dem 01.01.2009
veräußert, so gelten die am Anfang der Laufzeit erworbenen Anteile als
zuerst verkauft ("Fifo-Methode" = first in, first out), obwohl
Kursgewinne der nach altem Recht erworbenen Anteile auch nach dem
31.12.2008 steuerfrei sind. Um diese nachteilige Folge der Fifo-Methode zu
vermeiden, empfiehlt sich die Einrichtung eines Unter- oder Zweitdepots, um
die vor dem 31.12.2008 erworbenen Anteile von denjenigen Anteilen trennen
zu können, die zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft wurden. Im Falle
einer Veräußerung sollte sich der Inhaber dann von den vor 31.12.2008
erworbenen Anteilen zuletzt trennen.
Glossar
Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag für
Kapitalerträge weist ein Steuerpflichtiger das Geldinstitut an, fällige
Zinseinnahmen vom automatisierten Steuerabzug freizustellen.
Freistellungsaufträge sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801
EURO für Ledige bzw. 1.602 EURO für Verheiratete) statthaft.
Freistellungsaufträge dienen der Vereinfachung, da Einnahmen aus
Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht der
Einkommensteuer unterliegen.
Glossar
Garantie-Zertifikate
Garantie-Zertifikate sind
Finanzinnovationen. Der Erwerber erhält am Laufzeitende mindestens sein
eingesetztes Kapital zurück. Es gelten steuerliche Sonderregeln. Unabhängig
von der Haltedauer sind die Erträge aus Garantie-Zertifikaten immer
steuerpflichtig. Auch etwaige Kursgewinne unterfallen immer der
Abgeltungsteuer, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die
Garantie-Zertifikate erworben wurden.
Glossar
Genossenschaftsanteile
Ein Genossenschaftsanteil
dokumentiert die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital. Volks-
und Raiffeisenbanken sind genossenschaftlich organisierte Kreditinstitute.
Schütten diese Institute Gewinne aus, so unterliegen die ausgeschütteten
Dividenden vollumfänglich der Abgeltungsteuer.
Glossar
Genussrechte
Genussrechte gewähren dem Inhaber
einen fixen oder variablen Gewinnanteil für die zeitlich befristete Überlassung
von Kapital. Anders als der Aktionär erwirbt der Inhaber von Genussrechten
keinen Anteil am Eigenkapital des Unternehmens. Die laufenden Erträge und
Veräußerungsgewinne aus aktienähnlichen Genussrechten, die nach dem
31.12.2008 erworben wurden, unterliegen der Abgeltungsteuer. Veräußerungsverluste
können unabhängig von der Haltedauer steuermindernd geltend gemacht
werden. Wurden die Genussrechte nach dem 31.12.2008 erworben, können
etwaige Verluste mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften
verrechnet werden. Die bei Aktien geltende Beschränkung der
Verlustverrechnung, wonach ausschließlich mit etwaigen Gewinnen aus
Aktienverkäufen verrechnet werden darf (sog. "Einzäunung"),
existiert nicht. Wurden die aktienähnlichen Genussrechte vor dem
01.01.2009 erworben, unterliegen die laufenden Erträge der
Abgeltungsteuer. Kursgewinne werden bei einer Beteiligung von 1 Prozent und
mehr nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Bei einer Beteiligung von
weniger als 1 Prozent kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung,
falls die Veräußerung innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist
erfolgt. Kursgewinne von obligationsähnlichen Genussrechten, die vor dem
01.01.2009 erworben wurden, werden nach dem allgemeinen
Einkommensteuertarif besteuert, falls eine Veräußerung innerhalb von zwölf
Monaten erfolgt. Altverluste aus Veräußerungen vor dem 01.01.2009 können
bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet
werden. Darüber hinaus können Altverluste zeitlich unbegrenzt mit
Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne aus
Grundstücksgeschäften) verrechnet werden.
Glossar
Gewinnobligationen
Gewinnobligationen sind nichtbörsennotierte
Schuldverschreibungen. Sie gewähren eine gewinn- oder dividendenabhängige
Zusatzverzinsung anstatt (oder zusätzlich zu) einer festen Verzinsung.
Die laufenden Erträge und Veräußerungsgewinne aus Gewinnobligationen,
die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen der Abgeltungsteuer.
Wurden die Gewinnobligationen vor dem 01.01.2009 erworben, unterliegen
etwaige Veräußerungsgewinne bei Veräußerung innerhalb eines Jahres dem
allgemeinen Einkommensteuertarif.
Glossar
Gleitzinsanleihen
Gleitzinsanleihen sind
Finanzinnovationen. Es gelten steuerliche Sonderregeln. Unabhängig von der
Haltedauer sind die Erträge hieraus immer steuerpflichtig. Auch etwaige
Kursgewinne unterfallen immer der Abgeltungsteuer, unabhängig davon, zu
welchem Zeitpunkt die Gleitzinsanleihen erworben wurden.
Glossar
GmbH-Anteile
Veräußerungsgewinne aus dem
Verkauf von GmbH-Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden,
unterfallen der Abgeltungsteuer. Unerheblich ist, wie lange die Anteile
gehalten wurden. Das bis zum 31.12.2008 geltende Halbeinkünfteverfahren
entfällt. Beträgt die GmbH-Beteiligung mehr als 1 Prozent, ist auf
etwaige Veräußerungsgewinne das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Die
laufenden Einkünfte aus einer GmbH (z.B. Gewinnausschüttungen) sind
abgeltungsteuerpflichtig.
Glossar
Grenzsteuersatz
Der Grenzsteuersatz ist der
Steuersatz, der auf einen Einkommenszuwachs entfällt. Er zeigt auf, wie
hoch die Steuerbelastung ist, wenn sich das Einkommen um einen bestimmten
Betrag erhöht. Der Grenzsteuersatz ist zu unterscheiden vom
Durchschnittssteuersatz.
Glossar
Günstigerprüfung
Die Günstigerprüfung ist eine von
Amts wegen durchzuführende Prüfung, welche Berechnung vorteilhafter ist.
Mit Hilfe der Günstigerprüfung wird zum Beispiel ermittelt, ob das
ausgezahlte Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag für den
Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Ein weiteres Anwendungsbeispiel ist
die staatlich geförderte Rente (Riester- und Rürup-Rente). Hier wird
untersucht, ob die Zulage oder der steuerliche Sonderausgabenabzug günstiger
ist. Im Geltungsbereich der Abgeltungsteuer kommt eine Günstigerprüfung
zur Anwendung, falls der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen unter 25 %
liegt und dieser seine Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt mittels
einer Einkommensteuererklärung deklariert. Ist die individuelle
Steuerbelastung (Steuersatz) geringer als die vom Geldinstitut für
Abgeltungsteuer einbehaltenen 25 %, wird die Differenz von Amts wegen
ermittelt und erstattet.
Glossar
Halbeinkünfteverfahren
Mit dem Halbeinkünfteverfahren
werden Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften steuerlich
entlastet. Es gilt für Einnahmen aus in- und ausländischen Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften. Zweck des Halbeinkünfteverfahrens ist der
Ausgleich finanzieller Nachteile wegen der seit 2002 nicht mehr
anrechenbaren Körperschaftsteuer. Das Halbeinkünfteverfahren wurde ab dem
01.01.2009 durch die Abgeltungsteuer und ein Teileinkünfteverfahren
ersetzt. Fortan sind Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen vollumfänglich
zu versteuern, sofern diese im Privatvermögen gehalten werden.
Glossar
Haltedauer
Der Begriff
"Haltedauer" wird häufig sinngleich verwendet mit dem Begriff
"Spekulationsfrist". Es ist der Zeitraum, der zwischen der
Anschaffung eines Vermögensgegenstandes und dem Zeitpunkt liegt, an dem
sich der Inhaber von dem Vermögensgegenstand wieder trennt. Zukünftig ist
die Haltedauer von Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
unerheblich. Die bis zum 31.12.2008 für die Versteuerung von
Spekulationsgewinnen relevante einjährige Behaltefrist ist ersatzlos
entfallen. Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem
01.01.2009 erworben wurden, unterliegen einem grundsätzlichen
Bestandsschutz.
Glossar
Immobilien
Die laufenden Erträge aus
vermieteten Immobilien (insbesondere Mieten und Umlagen) unterliegen nach
bisher geltendem Recht dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Hieran ändert
sich auch nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 01.01.2009 nichts.
Etwaige Gewinne aus der Veräußerung vermieteter Immobilien sind nur dann
steuerpflichtig, wenn die Haltedauer geringer als 10 Jahre ist. Wurde eine
vermietete Immobilie im Privatvermögen gehalten und sind aufgrund der Veräußerung
dieser Immobilie Verluste entstanden, können diese Verluste ausschließlich
mit etwaigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet
werden. Selbstgenutzte Immobilien unterliegen keiner Besteuerung.
Glossar
Immobilienfonds
Es ist zu unterscheiden zwischen
offenen und geschlossenen Immobilienfonds. Offene Immobilienfonds sind
Sondervermögen, in das Kapital von einer großen Anzahl von Anlegern
eingezahlt wird, die in Immobilien investieren möchten. Geschlossene
Immobilienfonds sind Gesellschaften. Diese werden regelmäßig in der
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (GbR) gegründet. Der Anleger wird durch seinen Beitritt zum
Gesellschafter und damit zum Unternehmer mit Risiken und Chancen. Die
Gesellschaft investiert das eingebrachte Kapital vorzugsweise in
gewerbliche Immobilien, seltener in Immobilien zu Wohnzwecken. Wurde das für
die Investition benötigte Kapital eingesammelt, wird der Fonds
geschlossen. Weitere Gesellschafter werden dann nicht mehr aufgenommen. Die
laufenden Erträge aus offenen Immobilienfonds sind Einkünfte aus
Kapitalvermögen und unterliegen ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer.
Mieteinnahmen hingegen sind bei offenen Immobilienfonds nur dann
steuerpflichtig, wenn sie im Inland erzielt werden. Im Ausland erzielte
Mieteinnahmen und etwaige Gewinne aus der Veräußerung einer im Ausland
belegenen Immobilie sind nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen
regelmäßig im Ausland zu versteuern, oft zu einem günstigeren Steuersatz
als im Inland.
Für geschlossene Immobilienfonds ändert sich durch die Einführung der
Abgeltungsteuer nichts. Sie unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Die
Gesellschafter erzielen - je nach Konzeption des Fonds - Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Sonstige
Einkünfte.
Glossar
Inflationsindexierte Anleihen
Inflationsindexierte Anleihen sind
Finanzinnovationen. Es gelten steuerliche Sonderregeln. Unabhängig von der
Haltedauer sind die Erträge hieraus immer steuerpflichtig. Auch etwaige
Kursgewinne unterfallen immer der Abgeltungsteuer, unabhängig davon, zu
welchem Zeitpunkt die inflationsindexierten Anleihen erworben wurden.
Glossar
Investmentanteile
Anteile eines Kapitalanlegers am
Fondsvermögen eines Investmentfonds werden als Investmentanteile
bezeichnet. Die laufenden Erträge eines Investmentanteils (z.B. Zinsen und
Dividenden) sind jährlich im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern.
Unerheblich ist insoweit, ob die laufenden Erträge ausgeschüttet oder
wieder investiert ("thesauriert") werden. Bei der Veräußerung
von Anteilen, die vor dem 01.01.2009 erworben und mindestens ein Jahr
gehalten wurden, werden Kursgewinne nicht besteuert. Schüttet das
Investmentvermögen erzielte Kursgewinne nicht aus, bleiben diese auch nach
Einführung der Abgeltungsteuer steuerfrei. Schüttet das Investmentvermögen
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren aus, die vor dem 01.01.2009
angeschafft wurden, bleiben diese Gewinne beim Privatanleger steuerfrei,
wenn der Privatanleger die Anteile vor dem 01.01.2009 erworben hat. Werden
die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben, sind im Falle der Veräußerung
des Fondsanteils die Gewinne beim Privatanleger unabhängig von der
Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig.
Glossar
Jahresbescheinigung
Die Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen gemäss §
24 c Einkommensteuergesetz ("EStG") ist eine Aufstellung von
Informationen, die für die zutreffende Ermittlung der Einnahmen aus
Kapitalvermögen erheblich sind. Deutsche Kreditinstitute waren bis zum
31.12.2008 gesetzlich verpflichtet, eine Jahresbescheinigung nach amtlichem
Muster zu erstellen. Die Jahresbescheinigung diente der Finanzverwaltung
als Kontrollinstrument, damit nicht versäumt wurde, steuerpflichtige
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu
deklarieren. Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfällt die Jahresbescheinigung.
Letztmalig für das Veranlagungsjahr 2008 werden Jahresbescheinigungen im
Jahr 2009 erstellt.
Glossar
Kapitalerträge
Der Begriff
"Kapitalerträge" wird in der Praxis häufig sinngleich mit dem
Begriff "Kapitalvermögen" verwendet. Kapitalvermögen lässt
sich zutreffend als der Oberbegriff, Kapitalerträge als das Ergebnis oder
die Früchte des Kapitalvermögens umschreiben. Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören insbesondere die laufenden Kapitalerträge.
Hierzu zählen Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus
Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Ab dem
01.01.2009 bilden die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine eigene, von den
übrigen sechs Einkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land-
und Forstwirtschaft, nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung,
Sonstige Einkünfte ) gesonderte Einkunftsgruppe. Sämtliche Einkünfte aus
Kapitalvermögen werden ab dem 01.01.2009 grundsätzlich von der
Abgeltungsteuer erfasst, falls diese dem Privatvermögen zuzuordnen sind.
Auch ausländische Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Werden
ausländische Kapitalerträge nicht von einem inländischen Kreditinstitut
verwaltet und/oder wird keine Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt,
hat der Steuerpflichtige die ausländischen Kapitalerträge in seiner
Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Glossar
Kapitalvermögen
Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen zählen insbesondere Zinsen, Dividenden, Wertzuwächse aus
Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren, Optionsgeschäfte und
Termingeschäfte. Ab dem 01.01.2009 bilden diese Einkünfte eine eigene,
von den übrigen sechs Einkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige
Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständige Arbeit, Vermietung
und Verpachtung, Sonstige Einkünfte ) gesonderte Einkunftsgruppe.
Sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab dem 01.01.2009
grundsätzlich von der Abgeltungsteuer erfasst, falls diese dem
Privatvermögen zuzuordnen sind. Der Begriff "Kapitalvermögen"
wird in der Praxis häufig sinngleich mit dem Begriff
"Kapitalerträge" verwendet. Kapitalvermögen lässt sich
zutreffend als der Oberbegriff, Kapitalerträge als das Ergebnis oder die
Früchte des Kapitalvermögens umschreiben.
Glossar
Kirchensteuer
Religionsgemeinschaften erheben zur
Finanzierung ihrer Gemeinschaftsausgaben von den Mitgliedern die
Kirchensteuer. Für die Jahre 2009 und 2010 kann die Kirchensteuerzahlung
wahlweise erfolgen. Zum einen auf dem vom Gesetzgeber favorisierten Weg der
Abgeltung mittels Kirchensteuerabzug. Der kirchensteuerpflichtige
Kapitalanleger reicht dazu bei seiner Bank einen Antrag ein und teilt darin
seinen Konfessionsstatus und den zutreffenden Kirchensteuersatz mit. Die
Banken sind verpflichtet, nach dem jeweils für das Kirchenmitglied
geltenden Kirchensteuersatz die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten
und an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Die abzuführende
Kirchensteuer wird um 25% gemindert als Gegenleistung dafür, dass dieser
Teil der Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe steuermindernd anrechenbar
ist (Pauschalierte Sonderausgabe). Die Erklärung kann jederzeit widerrufen
werden.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, die der Abgeltungsteuer
unterliegenden Einkünfte im betreffenden Zeitraum wie bisher in der
Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Die Regelung nimmt Rücksicht auf
solche Kapitalanleger, die Ihre Religionszugehörigkeit nicht offen legen
wollen. Dem Finanzamt wird die bereits gezahlte Kirchensteuer mitgeteilt
und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorgelegt. Die ermittelte
Kirchensteuer ist danach wie bisher als Sonderausgabe abzugsfähig. Die zu
zahlende Kirchensteuer wird dann im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Glossar
Kontenabruf
Kontenabruf ist der Zugriff staatlicher
Stellen auf Kontostammdaten (Name, Geburtstag, Adresse) von Personen, die
im Inland eine Bankverbindung unterhalten. Seit dem Jahr 2003 dürfen
Finanzbehörden insbesondere (aber nicht nur) zum Zwecke der
Strafverfolgung auf diese Kontostammdaten zugreifen und anderen Behörden
hierüber Auskunft erteilen. Häufiger Anwendungsfall des Kontenabrufs ist
die Weigerung von Steuerpflichtigen, ihre Einkommensverhältnisse offen zu
legen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wird der Kontenabruf durch die
Finanzbehörden modifiziert. Ab dem 01.01.2009 ist der Kontenabruf nur noch
statthaft, falls:
- Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
im Privatvermögen nach bis zum 31.12.2008 geltendem Recht zu besteuern
sind;
- ein Steuerpflichtiger dies beantragt, weil
er die ihm zuzurechnenden Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren
persönlichen Einkommensteuersatz unterwerfen möchte
("Veranlagungswahlrecht");
- Personen steuerliche Vergünstigungen in
Anspruch nehmen wollen, zum Beispiel Krankheitskosten oder Spenden als
außergewöhnliche Belastungen;
- Eltern Kindergeld beantragen und hierfür
die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind;
- Steuerpflichtige festgesetzte Steuern
nicht zahlen;
- Personen staatliche Leistungen beantragen,
für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (zum Beispiel BAföG
oder Wohngeld);
- Steuerpflichtige dem Abruf zustimmen.
Glossar
Lebensversicherungen
Lebensversicherungen sichern Risiken der versicherten Person (z.B.
Todesfall oder Langlebigkeit) wirtschaftlich ab. Zwischen der
Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer wird ein
Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Bei Eintritt des
Versicherungsfalls (Tod oder Erreichen eines bestimmten Zeitpunktes) ist an
den Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungsleistung auszuzahlen.
Ob und wie viel Steuern auf die Auszahlung bei Vertragsablauf, Kündigung
oder Veräußerung anfallen, hängt vom Zeitpunkt ab, zudem der Vertrag
geschlossen wurde. Entscheidend ist vor allem, ob der Vertragsschluss vor
oder nach dem 01.01.2005 datiert.
Vertragsschluss vor dem 01.01.2005
Vollständig steuerfrei sind Auszahlungen aus
Lebensversicherungsverträgen oder fondsgebundenen Rentenversicherungen,
die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist aber, dass
der Vertrag am Laufzeitende, bei einer Kündigung oder bei einer
Veräußerung drei Kriterien erfüllt: 1. Die Laufzeit beträgt mindestens
zwölf Jahre. 2. Beiträge wurden mindestens fünf Jahre gezahlt. 3. Es
wurde ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der Beitragssumme vertraglich
vereinbart. Letzterer Punkt gilt allerdings nur bei Vertragsbeginn ab dem
31. März 1996. Wird eine der drei Kriterien nicht erfüllt, werden Steuern
auf den Ertrag fällig. Die bei Ablauf des Vertrages fällige Leistung (bei
Kündigung der Rückkaufswert) wird dann um die gezahlten Beiträge
gekürzt, die Differenz ist als Ertrag steuerpflichtig. Ab dem 01.01.2009
sind hierfür 25 % Abgeltungsteuer vom Versicherer einzubehalten und an die
Finanzbehörde abzuführen. Bei der Veräußerung einer Lebensversicherung
obliegt dem Versicherer lediglich eine Meldepflicht. Der
Versicherungsnehmer kann gezahlte Versicherungsbeiträge vom
Veräußerungserlös abziehen und hat etwaig verbleibende Erträge dem
Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Vertragsschluss ab dem 01.01.2005
Lebensversicherungsverträge, die erst ab dem Jahr 2005 gezeichnet
wurden, sind weniger vorteilhaft, da die Auszahlungen teilweise
steuerpflichtig sind. Wird bei privaten Renten- und
Kapitallebensversicherungen das Kapital einmalig ausgezahlt, sind die
Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn
nachfolgende Kriterien erfüllt sind: 1. Der Vertrag läuft bis mindestens
zum 60. Lebensjahr des Versicherten. 2. Beiträge wurden mindestens fünf
Jahre gezahlt. 3. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Jahre. 4. Die
Versicherung wird nicht vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt. Wird ein
Kriterium nicht erfüllt oder wird die Versicherung veräußert, ist ab
2009 Abgeltungsteuer fällig. Selbst wenn der Versicherungsvertrag regulär
endet oder gekündigt wird, überweist der Versicherer vom Ertrag 25 %
Abgeltungsteuer an die Finanzbehörden, auch wenn gar keine Steuer fällig
ist. Versicherte sind gezwungen, zuviel bezahlte Steuern über ihre
Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückzufordern. Die Hälfte der
Erträge unterliegt dann dem persönlichen Steuersatz.
Monatliche Rentenzahlungen, die aus einer klassischen oder
fondsgebundenen Rentenversicherung herrühren ("Private
Rentenversicherung"), unterfallen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer.
Steuerpflichtig ist nur der Ertragsanteil der Rente. Wird die
Lebensversicherung vorzeitig gekündigt, war bis zum 31.12.2008 der
Rückkaufswert mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, falls die
Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren nicht eingehalten wurde. Ab dem
01.01.2009 sind vom Rückkaufswert 25 % Abgeltungsteuer zu entrichten. Wird
die Lebensversicherung veräußert, unterfällt der bei der Veräußerung
erzielte Wertzuwachs ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer.
Glossar
Mischfonds
Als Mischfonds werden
Investmentfonds bezeichnet, die nicht nur in Aktien sondern auch in
Rentenpapieren, Geldmarkttitel und Immobilien-Sondervermögen investieren.
Da ein reines Aktieninvestment risikobehaftet ist, werden zur
Risikostreuung zusätzlich Renten- und Geldmarkttitel im Fondsvermögen
gehalten. Bei einem ausgewogenen Mischfonds ist das Verhältnis zwischen
risikoreicheren Aktienbeständen einerseits und risikoärmeren Renten-,
Geldmarkt- oder Immobilienanteilen andererseits, ungefähr hälftig. Bezüglich
der Mischfondsanteile, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, gelten
die alten Rechtsvorschriften weiter. Die laufenden Erträge, insbesondere
Zinsen und Dividenden, unterliegen beim Anteilseigner der Abgeltungsteuer.
Kursgewinne, die der Mischfonds erzielt, sind auch bei einer Veräußerung
innerhalb der Jahresfrist steuerfrei, solange diese Kursgewinne nicht
ausgeschüttet werden. Ab dem 01.01.2009 sind die vom Mischfonds ausgeschütteten
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (z. B. Anleihen, Aktien und
Zertifikate) unabhängig von der Haltedauer stets als steuerpflichtige
Kapitalerträge zu behandeln und unterfallen der Abgeltungsteuer. Werden
die vom Mischfonds erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
nicht ausgeschüttet ("thesauriert"), fällt beim Anteilseigner
keine Steuer an.
Glossar
Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung
("NV-Bescheinigung") gemäss § 44 a Einkommensteuergesetz
("EStG") erhalten Personen, die voraussichtlich nicht zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Der häufigste Anwendungsfall der
NV-Bescheinigung betrifft Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, zum
Beispiel Studenten, Rentner oder minderjährige Kinder. Die Geltungsdauer
beträgt höchstens drei Jahre. Wird eine NV-Bescheinigung beim zuständigen
Finanzamt beantragt und gewährt, behält die Bank bei Vorlage der
Bescheinigung ab dem 01.01.2009 keine Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen
ein. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog.
"Grundfreibetrag") bleiben dann steuerfrei, wenn keine
sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind. Wird eine NV- Bescheinigung nicht
beantragt oder nicht gewährt, können etwaig zuviel gezahlte Steuern nach
Ablauf des Steuerjahres mittels der Einkommensteuererklärung zurückgeholt
werden.
Glossar
Offene Immobilienfonds
Offene Immobilienfonds sind
Sondervermögen, in das Kapital von einer großen Anzahl von Anlegern
eingezahlt wird, die in Immobilien investieren möchten. Die laufenden Erträge
aus offenen Immobilienfonds sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und
unterliegen ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer. Mieteinnahmen hingegen
sind bei offenen Immobilienfonds nur dann steuerpflichtig, wenn sie im
Inland erzielt werden. Im Ausland erzielte Mieteinnahmen und etwaige
Gewinne aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie sind
nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig im Ausland
zu versteuern, oft zu einem günstigeren Steuersatz als im Inland. Die
offenen Immobilienfonds sind zu unterscheiden von den Geschlossenen
Immobilienfonds. Letztere sind Gesellschaften. Geschlossene Immobilienfonds
werden regelmäßig in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) oder
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Der Anleger
wird durch seinen Beitritt zum Gesellschafter und damit zum Unternehmer mit
Risiken und Chancen. Die Gesellschaft investiert das eingebrachte Kapital
vorzugsweise in gewerbliche Immobilien, seltener in Immobilien zu
Wohnzwecken. Wurde das für die Investition benötigte Kapital
eingesammelt, wird der Fonds geschlossen. Weitere Gesellschafter werden
dann nicht mehr aufgenommen. Für geschlossene Immobilienfonds ändert sich
durch die Einführung der Abgeltungsteuer nichts. Sie unterliegen nicht der
Abgeltungsteuer. Die Gesellschafter erzielen - je nach Konzeption des Fonds
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus
Gewerbebetrieb oder Sonstige Einkünfte.
Glossar
Partiarische Darlehen
Bei einem partiarischen Darlehen
handelt es sich um ein Beteiligungsdarlehen. Als Gegenleistung für die Gewährung
eines Darlehens erhält der Darlehnsgeber einen Anteil am Gewinn oder am
Umsatz des Darlehensnehmers, zumeist eines Unternehmens. Häufig wird zusätzlich
eine angemessene Verzinsung des Darlehens vereinbart. Das Darlehen wird dem
Unternehmen als Fremdkapital gewährt, der Darlehensgeber erhält wegen der
Darlehenshingabe keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschäfte. Wurde der
Darlehensvertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen, unterliegen die laufenden
Erträge des Darlehens und etwaige Veräußerungsgewinne der
Abgeltungsteuer, unabhängig von der Haltedauer. Wurde der Darlehensvertrag
vor dem 01.01.2009 vereinbart, sind Zahlungen des Darlehnsnehmers über dem
Nennwert als sonstiger Vorteil steuerpflichtig und zum allgemeinen
Einkommensteuertarif zu versteuern. Bei Zahlungen durch Dritte besteht eine
Steuerpflicht zum allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung
binnen zwölf Monaten.
Glossar
Pflichtveranlagung
Steuerpflichtige haben gemäss § 46
der Einkommensteuerdurchführungsverordnung ("EStDV") eine jährliche
Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
("Veranlagungszeitraum") unter anderem dann abzugeben, wenn der
Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 EURO betragen hat und darin
keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, enthalten sind. Eine Steuererklärung ist außerdem
abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein
verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Bei einigen
Kapitaleinkünften ist es nicht möglich, die Abgeltungsteuer direkt an der
Quelle einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Als Beispiele
hierfür mögen dienen die Zinsen aus Privatdarlehen, die Gewinne aus der
Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder die Erträge aus
ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen. Der Steuerpflichtige
hat diese Kapitaleinkünfte dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
zu deklarieren, falls der bezifferte Gesamtbetrag der Einkünfte überschritten
wird.
Glossar
Privatdarlehen
Ein privates Darlehen wird nicht von
einem gewerblichen Darlehensgeber (Kreditinstitut, Kreditvermittler),
sondern von einer Privatperson als Darlehensgeber gewährt. Es gelten die
Vorschriften der §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzesbuches
("BGB"). Die im Darlehensvertrag vereinbarten und vom
Darlehensnehmer gewährten Zinsen aus dem Privatdarlehen unterliegen ab dem
01.01.2009 der Abgeltungsteuer und sind vom Darlehensgeber als
Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu
deklarieren, da ein Steuerabzug an der Quelle bei Privatpersonen nicht möglich
ist.
Glossar
Quellensteuer / Quellenabzugsverfahren
Beim Quellenabzugsverfahren wird die Steuer - im Gegensatz zum
Veranlagungsverfahren - unmittelbar an der Quelle einbehalten. Als Beispiel
hierfür mag die vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren
einzubehaltende Lohnsteuer dienen. Eine weitere Steuer im
Quellenabzugsverfahren ist die Kapitalertragsteuer. Auch sie ist eine
Erhebungsform der Einkommensteuer. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 wurde die Kapitalertragsteuer umfassend reformiert. Die
Kapitalertragsteuer wird ab dem 01.01.2009 mit abgeltender Wirkung versehen
("Abgeltungsteuer"), von den depotführenden Banken direkt an der
Quelle einbehalten und danach an die Finanzbehörden abgeführt. Analog zur
Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt auch für
die Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Quellenabzugsverfahren. Mit Einführung
der Abgeltungsteuer entfällt grundsätzlich die Verpflichtung, Kapitaleinkünfte
im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren, falls nicht ein
Fall der Pflichtveranlagung vorliegt.
Glossar
REIT
Real Estate Investment Trust
("REIT") wird zutreffend mit Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten
Anteilen übersetzt. Es handelt sich um Kapitalgesellschaften, die sich
bevorzugt mit Immobilienbesitz und Immobilienverwaltung befassen oder den
Erwerb von Immobilien finanzieren. Die deutschen REITs sind börsennotierte
Aktiengesellschaften, für die das Aktiengesetz ("AktG"), das
Handelsgesetzbuch ("HGB") und das REIT-Gesetz ("REITG")
gelten. Gewinne aus der Veräußerung von REIT-Anteilen, die nach dem
31.12.2008 erworben wurden sowie die laufenden Erträge aus REITs
unterliegen ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer. Wurden die REITs vor dem
01.01.2009 angeschafft, sind etwaige Gewinne aus der Veräußerung von
REIT-Anteilen innerhalb der bis zum 31.12.2008 geltenden Spekulationsfrist
von 12 Monaten nach dem allgemeinen Steuertarif zu besteuern, unabhängig
von der Haltedauer. Gleiches gilt bei einer Beteiligung an einem REIT von
mehr als einem Prozent.
Glossar
Rentenversicherungen
Bei Kapitalanlagen, die ausschließlich
der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben.
Hierunter fallen insbesondere Riester- und Rürup-Renten sowie betriebliche
Vorsorgeverträge. Ebenfalls nicht betroffen von der Abgeltungsteuer sind
private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor
dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und die Haltedauer 12 Jahre nicht
unterschreitet.
Glossar
Riester-Rente
Die Riester-Rente ist eine staatlich
geförderte, private Rente. Die staatliche Förderung erfolgt mittels
Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen
("Sonderausgabenabzug"). Gesparte Beträge werden nicht in einer
Summe ausbezahlt, sondern lebenslang verrentet. Gesetzlich geregelt ist die
Riester-Rente im Altersvermögensgesetz ("AVmG") sowie in den
§§ 10 a und 79 ff. des Einkommensteuergesetzes ("EStG"). Da es
sich bei der Riester-Rente um eine Kapitalanlage handelt, die ausschließlich
der privaten Altersvorsorge dient, wird keine Abgeltungsteuer erhoben.
Glossar
Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist eine staatlich geförderte, private Rente. Die
staatliche Förderung erfolgt mittels Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen
("Sonderausgabenabzug"). Gesparte Beträge werden nicht in einer
Summe ausbezahlt, sondern lebenslang verrentet. Im Gegensatz zur
"Riester-Rente", die vornehmlich nichtselbständig Beschäftigten
eine kapitalgedeckte Rente ermöglichen will, zielt die Rürup-Rente auf
beruflich Selbständige mit hoher Steuerbelastung. Da es sich bei der Rürup-Rente
um eine Kapitalanlage handelt, die ausschließlich der privaten
Altersvorsorge dient, wird keine Abgeltungsteuer erhoben.
Glossar
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird der
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugeschlagen. Er beträgt 5,5 % der
Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Kinder werden in besonderer Weise
berücksichtigt. In bestimmten Konstellationen wird kein oder nur ein
gemilderter Solidaritätszuschlag erhoben. Rechtsgrundlage ist das
Solidaritätszuschlaggesetz ("SolZG"). Grundsätzlich ist auf sämtliche
abgeltungsteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zusätzlich der
Solidaritätszuschlag zu erheben.
Glossar
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Freibetrag und der
Werbungskosten-Pauschbetrag werden zusammengefasst und ab dem 01.01.2009
als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages
sind Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei. Der Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten ist ab dem 01.01.2009 nicht mehr statthaft. Der
Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EURO für Ledige. Werden Ehegatten
gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt der Sparer-Pauschbetrag
1.602 EURO. Betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Steuerjahr
voraussichtlich nicht mehr als 801 bzw. 1.602 EURO, können
Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag
stellen. Mit dem Freistellungsauftrag wird das Geldinstitut angewiesen, fällige
Zinseinnahmen vom automatisierten Steuerabzug freizustellen.
Freistellungsaufträge dienen der Vereinfachung, da Einkünfte aus
Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht der
Einkommensteuer unterliegen.
Glossar
Sparpläne
Fondssparpläne werden häufig auch
als Sparpläne bezeichnet. Fondssparpläne sind Sparpläne, bei denen
regelmäßig in einen Investmentfonds eingezahlt wird. Steuerlich handelt
es sich bei einem Fondssparplan nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft
über die gesamte Laufzeit, sondern jede einzelne Einzahlung wird als ein
gesondertes Rechtsgeschäft erachtet. Für Anteile an einem Fondssparplan,
die bis zum 31.12.2008 erworben wurden, gelten die alten steuerlichen
Regeln auch weiterhin. Wertsteigerungen waren bis zum 31.12.2008 nur dann
steuerpflichtig, wenn die Anteile innerhalb der zwölfmonatigen
Spekulationsfrist veräußert wurden. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen
aller Anteile und die Wertzuwächse der Anteile, die ab dem 01.01.2009
erworben wurden, unterfallen der Abgeltungsteuer. Werden Anteile an einem
Fondssparplan nach dem 01.01.2009 veräußert, so gelten die am Anfang der
Laufzeit erworbenen Anteile als zuerst verkauft ("Fifo-Methode" =
first in, first out), obwohl Kursgewinne der nach altem Recht erworbenen
Anteile auch nach dem 31.12.2008 steuerfrei sind. Um diese nachteilige
Folge der Fifo-Methode zu vermeiden, empfiehlt sich die Einrichtung eines
Unter- oder Zweitdepots, um die vor dem 31.12.2008 erworbenen Anteile von
denjenigen Anteilen trennen zu können, die zu einem späteren Zeitpunkt
angeschafft wurden. Im Falle einer Veräußerung sollte sich der Inhaber
dann von den vor 31.12.2008 erworbenen Anteilen zuletzt trennen.
Glossar
Spekulationsfrist / Spekulationsgeschäfte
Bis zum 31.12.2008 waren Gewinne aus
der Veräußerung von Wertpapieren nur in bestimmten Fällen
steuerpflichtig. Veräußerten Inhaber von Aktien oder Investmentanteilen
ihre Anteile innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Erwerb, so
war ein etwaig erzielter Gewinn steuerpflichtig. Man bezeichnete diese
Gewinne auch als Spekulationsgewinne oder Spekulationsgeschäfte. Ab dem
01.01.2009 spielt die Haltedauer, also die Frist zwischen Erwerb und
Weiterveräußerung der Wertpapiere, keine Rolle mehr. Etwaig erzielte Veräußerungsgewinne
unterliegen immer der Abgeltungsteuer. Aktien, Fonds und festverzinsliche
Wertpapiere unterliegen jedoch einem Bestandschutz, sofern diese
Kapitalanlagen vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Etwaige Kursgewinne bei
Veräußerung dieser Kapitalanlagen bleiben auch zukünftig steuerfrei,
falls die zwölfmonatige Behaltefrist eingehalten wurde.
Spekulationsverluste
Unter Spekulationsverlusten sind
Verluste aus privaten Wertpapier- oder sonstigen Veräußerungsgeschäften
zu verstehen, die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden
Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind. Spekulationsverluste können
bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet
werden. Darüber hinaus können Spekulationsverluste zeitlich unbegrenzt
mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne
aus Grundstücksgeschäften) verrechnet werden. Voraussetzung für die
Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige die Spekulationsverluste im Jahr
ihrer Entstehung in seiner Einkommensteuererklärung deklariert hat und die
Verluste vom Finanzamt durch den Erlass eines
Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt wurden.
Glossar
Steuerbescheinigung
Erzielt ein Steuerpflichtiger einen
Kapitalertrag, hat ihm das auszahlende Geldinstitut eine
Steuerbescheinigung zu erstellen, falls das Geldinstitut bei der Auszahlung
des Kapitalertrags entweder Kapitalertrags- und/oder Zinsabschlagsteuer
sowie Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt hat. Regelmäßig
wird die Steuerbescheinigung in Form einer Jahresbescheinigung überreicht.
Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte
aus Finanzanlagen gemäss § 24 c Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine
Aufstellung von Informationen, die für die zutreffende Ermittlung der
Einnahmen aus Kapitalvermögen erheblich sind. Deutsche Kreditinstitute
waren bis zum 31.12.2008 gesetzlich verpflichtet, eine Jahresbescheinigung
nach amtlichem Muster zu erstellen. Die Jahresbescheinigung diente der
Finanzverwaltung als Kontrollinstrument, damit nicht versäumt wurde,
steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen im Rahmen der
Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Mit Einführung der
Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfällt die
Jahresbescheinigung. Letztmalig für das Veranlagungsjahr 2008 werden
Jahresbescheinigungen im Jahr 2009 erstellt.
Glossar
Steuererklärung
Die Steuererklärung ist eine
Willenserklärung, mit Hilfe derer natürliche oder juristische Personen
gegenüber den Steuerbehörden diejenigen Tatsachen offenbaren, die den
Steuerbehörden die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die
Festsetzung von Steuern ermöglichen. Regelmäßig ist die Steuererklärung
auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erstellen. Liegt der
Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen unter 25 % und ist er damit
geringer als der Abgeltungsteuersatz, kann der der Steuerpflichtige seine
Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt mittels einer
Einkommensteuererklärung deklarieren. Mit Hilfe einer von Amts wegen
durchzuführenden Günstigerprüfung wird dann ermittelt, ob die
individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) oder die vom Geldinstitut
einbehaltene Abgeltungsteuer für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.
Ist die individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) geringer als die
einbehaltene Steuer, wird die Differenz im Rahmen der Steuerveranlagung
erstattet.
Glossar
Steuersatz
Als Steuersatz wird der Steuertarif
bezeichnet, mittels dem die Berechnung einer Steuer erfolgt. Der
Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer. Dieser Steuersatz wird unabhängig vom
allgemeinen Einkommensteuertarif des Steuerpflichtigen erhoben und von dem
Geldinstitut, bei dem die Kapitalanlagen gehalten werden, an die Finanzbehörden
abgeführt. Steuerpflichtige mit geringem Einkommen können in ihrer
Einkommensteuererklärung die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragen
(Veranlagungswahlrecht). Mit Hilfe einer von Amts wegen durchzuführenden Günstigerprüfung
wird dann ermittelt, ob die individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) oder
die vom Geldinstitut einbehaltene Abgeltungsteuer für den
Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Ist die individuelle Steuerbelastung
(Steuersatz) geringer als die einbehaltene Steuer, wird die Differenz im
Rahmen der Steuerveranlagung erstattet.
Glossar
Termingeschäfte
Bei Termingeschäften fallen
Vertragsschluss und Vertragserfüllung zeitlich auseinander.
Charakteristisch ist der Kauf und der Verkauf eines Wirtschaftsgutes zu
einem fixen Preis, wobei die Lieferung zeitlich nachfolgt. Maßgebliches
steuerliches Kriterium ist der bloße Differenzausgleich anstelle der
realen Lieferung des Wirtschaftsgutes. Termingeschäfte, die nach dem
31.12.2008 vereinbart werden, unterfallen dem Abgeltungsteuersatz. Wurden
Verträge zu Termingeschäften vor dem 01.01.2009 vereinbart, erfolgt die
Besteuerung zum persönlichem Steuersatz, falls der Differenzausgleich
innerhalb eines Jahres vorzunehmen ist.
Glossar
Thesaurierende Fonds
Thesaurierende Fonds sind eine Form
der Kapitalanlage. Eine Fondsgesellschaft sammelt Kapital von
Kapitalanlegern ein, bündelt es in einem Fonds und investiert das Kapital
in Aktien, Anleihen oder in Immobilien. Erträge werden dabei sofort wieder
dem Fondsvermögen zugeführt. Ab dem 01.01.2009 ist zu
unterscheiden, ob es sich um einen inländischen oder um einen ausländischen
thesaurierenden Fonds handelt. Wurde der Fonds in Deutschland aufgelegt (ISIN
beginnt mit DE), zieht die Fondsgesellschaft die fällige Abgeltungsteuer
ab und führt den verbleibenden Rest dem Fondsvermögen zu. Bei ausländischen
Fonds (ISIN beginnt mit LU, AT, GB, IR, US etc.) werden von der
Fondsgesellschaft keine Steuern abgezogen. Die Erträge werden vielmehr
ungeschmälert dem Fondsvermögen zugeführt. Auch die depotführende Bank
behält bei ausländischen thesaurierenden Fonds keine Abgeltungsteuer ein.
Kapitalanleger sind bei ausländischen thesaurierenden Fonds verpflichtet,
die thesaurierten Erträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu
deklarieren.
Glossar
Typisch stille Gesellschaften
Bei einer typische stillen
Gesellschaft beteiligt sich eine Person am Handelsgewerbe eines anderen mit
einer Vermögenseinlage. Der typisch stille Gesellschafter ist am Gewinn
oder Verlust, nicht aber am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
Gesetzlich geregelt ist die typisch stille Gesellschaft in den §§ 230-237
HGB. Wurde die Gesellschaft nach dem 31.12.2008 gegründet, unterliegen die
laufenden Erträge der Abgeltungsteuer. Gleiches gilt für ein
etwaiges Auseinandersetzungsguthaben bei Zahlungen über dem Nennwert.
Erfolgen Zahlungen durch Dritte, erfolgt die Besteuerung unabhängig von
der Haltedauer zum Abgeltungsteuersatz. Wurde die Gesellschaft vor dem
01.01.2009 gegründet, unterliegen nur die laufenden Erträge der
Abgeltungsteuer. Die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens vor dem
01.01.2009 ist nicht steuerpflichtig.
Glossar
Übergangsregelungen
Für eine Übergangszeit unterliegen
Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere dem Bestandschutz, sofern
diese Kapitalanlagen vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Etwaige
Kursgewinne bei Veräußerung dieser Kapitalanlagen bleiben zukünftig
steuerfrei, falls die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde. Für
Wertpapiere, die ab dem 01.01.2009 angeschafft werden, fällt unabhängig
von der Haltedauer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Kursgewinne an.
Dies gilt auch für Anteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben
wurden.
Sonderregelungen gelten für Risiko-Zertifikate. Es handelt sich hierbei um
Zertifikate, bei denen weder ein Ertrag noch die Rückzahlung des Kapitals
zugesichert werden. Wurden die Risiko-Zertifikate vor dem 15.03.2007
erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne steuerfrei, sofern die einjährige
Behaltefrist eingehalten wurde. Wurden die Risiko-Zertifikate ab dem
15.03.2007 erworben, können diese nach Ablauf der einjährigen
Behaltefrist nur dann steuerfrei veräußert werden, wenn ein etwaiger Veräußerungserlös
dem Steuerpflichtigen noch vor dem 01.07.2009 zugeflossen ist.
Glossar
Unternehmensteuerreformgesetz
Im Zuge der Unternehmensteuerreform
wurde im Jahr 2008 das Unternehmensteuerreformgesetz verabschiedet. Es
handelt sich um ein gesetzliches Maßnahmenprogramm mit dem Ziel der
Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Bundesrepublik
Deutschland. Gegenstand des Gesetzes ist unter anderem die Einführung
einer fünfundzwanzigprozentigen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und
Veräußerungsgewinne bei Wertpapiergeschäften im Privatvermögen. Die
zehnjährige Spekulationsfrist für private Grundstücksgeschäfte bleibt
unverändert. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Kontenabruf
durch die Finanzbehörden modifiziert.
Veräußerungsfrist
Der Begriff "Veräußerungsfrist"
wird häufig sinngleich verwendet mit den Begriffen
"Haltedauer" und "Spekulationsfrist". Es ist der
Zeitraum, der zwischen der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes und dem
Zeitpunkt liegt, an dem sich der Inhaber von dem Vermögensgegenstand
wieder trennt. Bis zum 31.12.2008 waren Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren nur in bestimmten Fällen steuerpflichtig. Veräußerten
Inhaber von Aktien oder Investmentanteilen ihre Anteile innerhalb einer
Frist von zwölf Monaten nach dem Erwerb, so war ein etwaig erzielter
Gewinn steuerpflichtig. Man bezeichnete diese Gewinne auch als
Spekulationsgewinne oder Spekulationsgeschäfte. Ab dem 01.01.2009 ist die
Veräußerungsfrist für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
unerheblich. Etwaig erzielte Veräußerungsgewinne unterliegen immer der
Abgeltungsteuer. Die bis zum 31.12.2008 für die Versteuerung von
Spekulationsgewinnen relevante einjährige Behaltefrist ist ersatzlos
entfallen. Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem
01.01.2009 erworben wurden, unterliegen jedoch einem grundsätzlichen
Bestandsschutz. Etwaige Kursgewinne bei Veräußerung dieser Kapitalanlagen
bleiben auch zukünftig steuerfrei, falls die zwölfmonatige Behaltefrist
eingehalten wurde.
Veranlagung
Steuerpflichtige haben gemäss § 46
der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) eine jährliche
Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben, wenn der Gesamtbetrag
der Einkünfte mehr als 7.664 EURO betragen hat und darin keine Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, enthalten sind. Steuerpflichtige werden dann zur
Einkommensteuer veranlagt. Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben,
wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein
verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Bei einigen
Kapitaleinkünften ist es nicht möglich, die Abgeltungsteuer direkt an der
Quelle einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Als Beispiele
hierfür mögen dienen die Zinsen aus Privatdarlehen, die Gewinne aus der
Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder die Erträge aus
ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen. Der Steuerpflichtige
hat diese Kapitaleinkünfte dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
zu deklarieren, falls der bezifferte Gesamtbetrag der Einkünfte überschritten
wird. Im Geltungsbereich der Abgeltungsteuer kommt eine Günstigerprüfung
zur Anwendung, falls der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen unter 25 %
liegt und dieser seine Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt mittels
einer Einkommensteuererklärung deklariert (Veranlagungswahlrecht). Ist die
individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) geringer als die vom Geldinstitut
für Abgeltungsteuer einbehaltenen 25 %, wird die Differenz von Amts wegen
ermittelt und erstattet.
Verlustbescheinigung
Auf Antrag wird von den
Geldinstituten eine Bescheinigung erteilt, die den Verlust auf den beim
Institut geführten Konten bezeugt. Die Erteilung einer
Verlustbescheinigung ist angezeigt, falls der Anleger Konten bei mehreren
Geldinstituten unterhält, weil bei unterschiedlichen Instituten eine
automatische Verlustverrechnung durch die depotführende Bank nicht
erfolgen kann. Bei einem Depotwechsel darf eine Verlustbescheinigung vom
Institut nicht ausgestellt werden, falls dem übernehmenden Institut die Höhe
der nicht ausgeglichenen Verluste bereits mitgeteilt wurde. Mit Hilfe der
Verlustbescheinigung können Steuerpflichtige im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung Verluste mit etwaigen Kapitalerträgen
verrechnen, die bei unterschiedlichen Instituten entstanden sind.
Verluste
/ Verlustverrechnung
Als Verlustverrechnung wird die
Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen Kapitalanlagen
bezeichnet. Falls Kapitalanleger ihre Konten bei nur einem Geldinstitut
haben, müssen sie sich um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nicht
mehr selbst kümmern. Die Geldinstitute verrechnen Gewinne und Verluste
selbsttätig. Für jeden Kapitalanleger werden Verlustverrechnungstöpfe
geführt und zwar sowohl für Aktien als auch für andere Kapitalanlagen
sowie für Zinsen und Dividenden. Verluste aus Aktienverkäufen können ab
dem 01.01.2009 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden
(sog. "Einzäunung"). Verluste aus Aktienverkäufen, die aufgrund
der bis zum 31.12.2008 geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten
entstanden sind, können bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus
Kapitalanlagen verrechnet werden. Darüber hinaus können diese Verluste
zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften
(z.B. Gewinne aus Grundstücksgeschäften) verrechnet werden. Sogenannte
Altverluste, also Verluste aus privaten Wertpapier- oder sonstigen Veräußerungsgeschäften,
die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden Spekulationsfrist von 12
Monaten entstanden sind, können nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der
Steuerpflichtige die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner
Einkommensteuererklärung deklariert hat und die Verluste vom Finanzamt
durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt
wurden.
Währungsanleihen
Währungsanleihen sind Anleihen, die
nicht in EURO, sondern in einer fremden Währung begeben und getilgt
werden. Die Anschaffung einer Währungsanleihe beinhaltet sonach ein Währungsrisiko.
Die Emission kann von einem Emittenten in dessen Heimatland und in dessen Währung
erfolgen, aber auch von jedem beliebigen anderen Land aus. Der Inhaber der
Währungsanleihe überlässt dem Herausgeber der Anleihe zeitlich befristet
sein Geld und erhält als Gegenleistung hierfür die vereinbarte
Verzinsung. Kursgewinne aus Währungsanleihen, die vor dem 31.12.2008
erworben wurden, bleiben auf Dauer von der Abgeltungsteuer verschont.
Kursgewinne, die mit Währungsanleihen erzielt werden, die ab dem
01.01.2009 angeschafft wurden, sind ebenso abgeltungsteuerpflichtig wie sämtliche
laufenden Erträge aus Währungsanleihen.
Wandelanleihen
Wandelanleihen werden häufig
sinngleich als Wandelschuldverschreibungen oder Wandelobligationen
bezeichnet. Es handelt sich um festverzinsliche Wertpapiere, die von einer
Kapitalgesellschaft ausgegeben und regelmäßig mit einem Nominalzins
ausgestattet werden. Den Inhabern wird das Recht eingeräumt, die
Wandelanleihen während einer Wandlungsfrist in einem zuvor bestimmten Verhältnis
in Aktien zu tauschen. Veräußerungsgewinne, die mit Wandelanleihen
erzielt werden, die ab dem 01.01.2009 angeschafft wurden, sind ebenso
abgeltungsteuerpflichtig wie sämtliche laufenden Erträge. Veräußerungsgewinne
aus Wandelanleihen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, werden nur dann
mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif belastet, wenn die Frist zwischen
Erwerb und Veräußerung geringer als zwölf Monate war. Die Regeln über
Finanzinnovationen gelten nicht für Wandelanleihen.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen
dienen. Zur Ermittlung der Steuer können abzugsfähige Werbungskosten von
den Einnahmen abgezogen werden. Zu den Werbungskosten bei Einnahmen aus
Kapitalvermögen zählen insbesondere die Kontoführungs- und Depotgebühren.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag werden
zusammengefasst und ab dem 01.01.2009 als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab dem 01.01.2009 nicht
mehr statthaft. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EURO für Ledige.
Werden Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt der
Sparer-Pauschbetrag 1.602 EURO. Betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen
im Steuerjahr voraussichtlich nicht mehr als 801 bzw. 1.602 EURO, können
Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag
stellen.
Wertpapiere
Wertpapiere sind Urkunden, die ein
privates Recht verbriefen. Hierzu zählen insbesondere Forderungen oder
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Zur Geltendmachung des verbrieften
Rechts ist der Besitz der Urkunde erforderlich. Zu den Wertpapieren gehören
insbesondere Aktien, Anleihen und Zertifikate. Im deutschen Börsenhandel
wurden die Wertpapiere mittels einer sechsstelligen Wertpapierkennnummer
("WKN") klassifiziert. Seit 2003 wurde die WKN durch die
International Securities Identification Number ("ISIN")
ersetzt. Die ISIN ist eine zwölfstellige Zahlen-Buchstaben-Kombination,
beginnend mit dem Ländercode. DE steht insoweit für Deutschland.
Zerobonds
Zerobonds sind Finanzinnovationen.
Zerobonds werden häufig sinngleich als Nullkuponanleihen bezeichnet. Dies
resultiert aus der Verkürzung der englischen Bezeichnung "Zero Coupon
Bonds". Es handelt sich um eine besondere Form eines verzinslichen
Wertpapiers. Es erfolgt keine laufende Zinszahlung ("Kupon"),
sondern nur eine Auszahlung am Ende der Laufzeit. Die Einnahmen des
Inhabers bestehen sonach aus der Differenz zwischen dem Erwerbs- und dem Rückzahlungsbetrag.
Es gelten steuerliche Sonderregeln. Unabhängig von der Haltedauer ist die
Differenz zwischen Erwerbs- und Rückzahlungsbetrag immer
abgeltungsteuerpflichtig, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die
Zerobonds erworben wurden.
Zertifikate
Zertifikate sind Wertpapiere, deren
Preisbildung auf einer marktabhängigen Bezugsgröße basiert. Bezugsgrößen
sind häufig Wertpapiere (Aktien, Anleihen), aber auch Zinssätze, Indices
oder Rohstoffe. Rechtlich handelt es sich bei den Zertifikaten um Anleihen.
Es besteht somit das Bonitätsrisiko der Emittenten, zumeist Banken.
Zertifikate, die weder die Rückzahlung des Kapitals noch Erträge
garantieren, werden als "Risikozertifikate" bezeichnet. Wurden
diese Risikozertifikate vor dem 15.03.2007 erworben, sind etwaige Veräußerungsgewinne
steuerfrei, wenn die zwölfmonatige Behaltefrist nicht unterschritten
wurde. Zertifikate, die nach dem 15.03.2007 angeschafft wurden, können
steuerfrei nur bis zum 30.06.2009 veräußert werden, falls die zwölfmonatige
Behaltefrist eingehalten wurde. Bei Erwerb von Risikozertifikaten ab dem
01.01.2009 unterfallen diese immer der Abgeltungsteuer. Risikozertifikate
sind zu unterscheiden von sogenannten "Garantie-Zertifikaten".
Diese sind Finanzinnovationen. Der Erwerber erhält am Laufzeitende
mindestens sein eingesetztes Kapital zurück. Es gelten steuerliche
Sonderregeln. Unabhängig von der Haltedauer sind die Erträge aus
Garantie-Zertifikaten immer steuerpflichtig. Auch etwaige Kursgewinne
unterfallen immer der Abgeltungsteuer, unabhängig davon, zu welchem
Zeitpunkt die Garantie-Zertifikate erworben wurden.
Zinsen
Zinsen sind Entgelte für das über
einen bestimmte Zeitraum überlassene Kapital. Zinsen resultieren häufig
aus Guthaben bei Geldinstituten (Sparbuch, Festgeld, Girokonto). Zinsen
sind abgeltungsteuerpflichtig. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801
EURO für Ledige, 1.602 EURO für Ehegatten, die gemeinsam zur
Einkommensteuer veranlagt werden) unterliegen Zinsen dem
Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %.
Zweitdepot
Ein Depot ist eine Verwahrmöglichkeit
für Wertpapiere bei einem Finanzdienstleister gegen Entgelt. Ein zusätzliches
Depot ("Zweitdepot") kann aus mannigfaltigen Gründen vorteilhaft
sein, zum Beispiel um neu erworbene Wertpapiere von steuerbegünstigten
Altbeständen zu trennen. Zu unterscheiden ist das Zweitdepot von einem
Unterdepot. Bei Einrichtung eines Zweitdepots vergibt das depotführende
Institut eine neue Stammnummer. Bei einem Unterdepot hingegen wird dieses
unter derselben Stammnummer geführt wie das Hauptdepot. Mit dem Zweitdepot
können zusätzliche Kosten einhergehen, falls das Institut Depots nicht
ohnehin kostenfrei führt. Ein Unterdepot ist regelmäßig nicht mit zusätzlichen
Kosten verbunden.
Besteuerung
nach alter und neuer Rechtslage
Steuerberater
Steuerfachanwalt Disqué
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